Vergütung
Anwalts- und Notarkanzlei Vogt-Röller in Berlin TempelhofAnwaltliche Vergütung
Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) detailliert geregelt. In diesem Gesetz sind die verschiedenen Tatbestände definiert, aufgrund derer Rechtsanwälte Mandanten Gebühren in Rechnung stellen dürfen. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus einer feststehenden Gebührentabelle. Grundlage der Gebührenhöhe ist grundsätzlich die Höhe des Gegenstandswertes bzw. Streitwertes. Dies schreibt § 49b Abs.5 BRVO vor.
Je nach dem Umfang der Tätigkeit fallen ein bis vier einzelne Gebühren an. Zuzüglich zu den Gebühren sind dem Anwalt die Auslagen zu erstatten. Der Anwalt ist verpflichtet je nach der Höhe der Gebühren die sich daraus ergebene Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzuführen.
Die Vergütung nach Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist bei gerichtlicher Vertretung zwingend als Mindesthonorar vorgeschrieben.
Sowohl bei der außergerichtlichen als auch bei der gerichtlichen Interessenwahrnehmung kann der Anwalt jedoch von den Vorgaben des RVG abweichen. Oftmals genügen die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angegeben Gebührenrahmen nicht, um dem tatsächlichen Arbeitsaufwand gerecht zu werden. Für diesen Fall sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung vor, die sowohl die Vereinbarung eines Pauschalhonorars als auch eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, d.h. Stundenhonorar, erfasst.
Für eine sog. Erstberatung im Rahmen einer einmaligen persönlichen oder telefonischen Besprechung einer neuen Angelegenheit darf der Anwalt einen Betrag bis zu 190,00 € zzgl. einer ggf. anfallenden Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer (insgesamt maximal 249,90 €) berechnen, wenn der Mandant ein Verbraucher ist. Sofern das Mandat nach der Erstberatung weitergeführt wird und durch die Weiterführung zusätzliche Kosten anfallen, wird die Erstberatungsgebühr hierauf angerechnet.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Rechtsstreites in bestimmten Fällen. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Notariatsangelegenheiten sowie das Ehescheidungsverfahren. Zu beachten ist bei der Rechtsschutzversicherung, dass diese immer nur im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Kosten übernimmt, d.h. unter Umständen auch diese Gebühren nicht ausreichend sind, um die Tätigkeit abzudecken, so dass ggf. dann zusätzlich eine Honorarvereinbarung abgeschlossen werden muss.
Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne. Hierfür erheben wir eine Pauschale von 40,00 €.
Notarielle Vergütung
Die notariellen Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Vereinbarungen hierüber sind nicht möglich.